Buschmann & Bretzel GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Buschmann & Bretzel GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Lietzenburger Str. 102
10707 Berlin
Tel: +49 (30) 88 59 19 - 0
Fax: +49 (30) 88 59 19 - 99
info[at]buschmann-bretzel.de
Die Lohnbuchhaltung, ein wichtiger Teil unseres Leistungportfolios, erfährt einen ständigen Wandel von Abrechnungsmethodik zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis hin zu Statistik- und Meldewesen für diverse Träger. Um empfindlichen Strafen zu entgehen ist es wichtig, alles korrekt und zeitnah abzuarbeiten.
Unsere 30-jährige Erfahrung lässt uns mit den sich ständig ändernden und wachsen Anforderungen auf Augenhöhe sein. Wir achten auf Ihre Fristen und Termine, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
√ Nutzung der aktuellsten Software
√ Professionelle Beratungsleistung und schnelle Bearbeitung
√ halten Sie die Lohnnebenkosten für Sie gering
√ generieren Sie einen hohen Ertrag für Ihre Mitarbeiter – sie werden es Ihnen danken.
√ Sourcen Sie einen zeitraubenden Posten aus.
√ Schaffen Sie Kapazitäten für dringendere Aufgaben in der Personalbearbeitung oder für Ihr Kerngeschäft
√ sparen Sie durch den wegfallenden internen Aufwand Personalkosten.
• Anträge auf Lohnfortzahlungserstattungen bei Krankheit und Schwangerschaft
• Berechnung der Sonderzahlungen nach Vorgabe
• Bescheinigungen aller Art im Personalbereich
• Handling von Minijobs, Altersrentnern, Schüler, Studenten
• Korrespondenz im Personalbereich (Z.B. Lohnänderungen)
• Meldewesen inkl. Meldung an das Finanzamt und die Krankenkasse
• Pflege der Zeiterfassung vor Ort
• Schwerbehindertenabgabe
• Statistische Meldungen an Berufsgenossenschaften
• Speichern von Lohndaten für 10 Jahre
Eingescannte Belege können Papierbelege ersetzen
Unter dem Motto „Steuerberater entsorgen Bürokratie“ hat am 04.04.2014 das dritte Symposium des Verbändeforums EDV des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) in Berlin stattgefunden. Mehr...
Aktivierung eines originären Firmenwerts zulässig
§ 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 beschränkt den Ansatz von Wirtschaftsgütern in der steuerlichen Schlussbilanz nicht auf die nach den steuerrechtlichen Vorschriften über... Mehr...