News / Anteilserwerb
-< PRIVATPERSONEN
-< FREIBERUFLER
-< UNTERNEHMER
-< HEILBERUFLER

 
 Genießen Sie es Mandant zu sein!
 

Worauf es uns ankommt:

Kanzleiphilosophie

Transparente Honorare

Geben Sie Ihre Steuererklärung in erfahrende Hände!

Buschmann & Bretzel GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

Buschmann & Bretzel GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Lietzenburger Str. 102
10707 Berlin

Tel: +49 (30) 88 59 19 - 0
Fax: +49 (30) 88 59 19 - 99

info[at]buschmann-bretzel.de

Anteilserwerb

„Cum-ex-Geschäfte“: Kein wirtschaftliches Eigentum des Anteilserwerbers

Bei einem fremdfinanzierten Weiterverkauf von Aktien ohne Marktpreisrisiko im Rahmen von „Cum-ex-Geschäften“ scheidet mangels wirtschaftlichen Eigentums des Anteilserwerbers eine Mehrfach-Anrechnung von Kapitalertragsteuer aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.


Bei „Cum-ex-Geschäften“ handelt es sich um einen Handel von Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenberechtigung rund um einen Dividendenstichtag, der bei bestimmter Gestaltung die Gefahr einer doppelten/mehrfachen Anrechnung von (einmal erhobener) Kapitalertragsteuer in sich trägt (Rechtslage vor 2012).


Im zugrunde liegenden Fall ging es um den Erwerb von Aktien eines börsennotierten inländischen Unternehmens „cum“ Dividendenanspruch von einem ausländischen Broker im außerbörslichen Handel. Eine Lieferung der Aktien erfolgte erst nach dem Dividendenstichtag „ex“ Dividendenanspruch in das Depotkonto des Erwerbers. Grund für die Lieferung „ex“ Dividende ist der Umstand, dass die Beteiligungsgesellschaft zwischenzeitlich die Ausschüttung ihrer Gewinne beschlossen hat, die Dividende aber – noch – nicht dem Erwerber, sondern dem – bisherigen – rechtlichen Anteilseigner zuzurechnen ist. Der Erwerber erhält deswegen von dem Verkäufer als „Ersatz“ für die entgangene Dividende einen Geldausgleich. Anschließend verkauft er die Aktien nun „ex“ Dividende zurück. Dem (bisherigen) Rechtsinhaber (als Dividendenempfänger) ebenso wie dem Erwerber (als Empfänger der Ausgleichszahlung) wird der Einbehalt von Kapitalertragsteuer durch die depotverwaltenden Kreditinstitute bescheinigt. Ist der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien, steht womöglich auch ihm – neben dem rechtlichen Eigentümer – gegenüber der Finanzbehörde der Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer zu. Der BFH hat ein derartiges wirtschaftliches Eigentum des Erwerbers (einer GmbH) nun für den Fall verneint, dass auf der Grundlage des konzeptionellen und standardisierten Vertragsgeflechts eines Kreditinstituts – erstens – das Kreditinstitut den Anteilserwerb fremdfinanziert, – zweitens – der Erwerber die Aktien unmittelbar nach Erwerb dem Kreditinstitut im Wege einer so genannten Wertpapierleihe (bis zum Rückverkauf) weiterreicht und – drittens – er das Marktpreisrisiko der Aktien im Rahmen eines so genannten Total Return Swap-Geschäfts auf das Kreditinstitut überträgt. Dann sei der Erwerber nicht in der Lage – wie aber für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums erforderlich – den rechtlichen Eigentümer aus seiner Stellung zu verdrängen. Infolgedessen erziele er aus den Aktien keine Kapitaleinkünfte. Damit fehle es aber an einer Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer.

Der BFH hat die Sache auf dieser Basis an die Vorinstanz, das Finanzgericht Hamburg, zurückverwiesen, dies eigenen Angaben zufolge aber nur, weil noch Ungewissheiten über die Höhe der festzusetzenden Körperschaftsteuer bestanden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.04.2014, I R 2/12

Privatpersonen, Freiberufler, Unternehmer, Heilberufler (03.06.2014)


Zurück zur Liste

Über 500 Mandanten genießen unsere Rückendeckung!

Wir halten Ihnen in steuerlichen Belangen den Rücken frei!
Überzeugen Sie sich persönlich von unserer kompetenten Beratung!

Kontaktieren Sie uns!

Post für Sie
Jetzt den kostenlosen B&B - Newsletter abonnieren!



Ich registriere mich als: