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Steuerrechtsverfahren
„Unangemessen lange Verfahrensdauer“ bringt nicht immer eine Entschädigung
Zieht sich ein Steuerrechtsverfahren unangemessen lange hin, so steht dem Steuerzahler eine angemessene Entschädigung zu. Dabei steht aber zum einen keine „Abhakliste“ zur Verfügung, wann ein Verfahren sich unangemessen lange verzögert hat, weil es dafür entscheidend auch auf die Schwierigkeit der zu beurteilenden Materie ankommt. Und zum anderen ist auch die Höhe der sich aus dem Verfahren gegebenenfalls ergebenden Steuererstattung maßgebend. Und drittens könnte sich in der – langen – Zwischenzeit die Rechtsprechung zur vom Steuerpflichtigen aufgeworfenen Frage zu seinen Gunsten geändert haben, wovon er, da sein „Fall“ ja noch nicht abgeschlossen war, profitiert.
So geschehen bei der Klärung der Frage, ob die Kosten eines Zivilrechtsprozesses als außergewöhnliche Belastung Steuer mindernd abgesetzt werden konnten. Der klagende Steuerzahler erhielt durch eine entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhof (BFH), die diese Frage bejahte, 160 Euro an Steuern erstattet. Dabei bleibt es, so erneut der BFH, da der Steuerzahler durch das „verzögerte Verfahren“
keinen Nachteil erlitten habe.
BFH, X K 2/12 vom 20.11.2013
Privatpersonen, Freiberufler, Unternehmer, Heilberufler (03.06.2014)
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