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Kundenparkplätze

Parkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei sein

Unterhält ein Unternehmen einen Kundenparkplatz, muss es diesen nicht völlig frei von Schnee und Eis halten. Den Kunden ist es zumutbar, selbst auf rutschige Stellen zu achten (z.B. auf eine 50 cm große Eisfläche auf dem ansonsten gefahrlos begehbaren Parkplatz einer Sparkasse) und diese gegebenenfalls zu umgehen.

Ein Kunde einer Sparkassenfiliale stellte seinen Pkw auf deren Kundenparkplatz ab. Auf dem Weg zum Sparkassengebäude rutschte er auf einer gut sichtbaren, etwa 50 Zentimeter großen Eisfläche aus und zog sich dabei eine komplizierte Sprunggelenksverletzung zu. Der Verletzte warf der Sparkasse vor, sie habe den Winterdienst auf dem Kundenparkplatz nicht ausreichend verrichtet. Er verlangte Schadenersatz in Höhe von gut 2.600 Euro und ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro.

Das Oberlandesgerichts Koblenz konnte jedoch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Sparkasse feststellen. Öffentliche oder öffentlich zugängliche Parkplätze müssen nicht gänzlich schnee- und eisfrei gehalten werden. Es kann von den Parkplatzbenutzern erwartet werden, dass gut sichtbare glatte Flächen umgangen werden.

Wer unachtsam ist und auf einer nur kleinen, vereisten Stelle ausrutscht, hat den Unfall selbst verschuldet und kann dafür nicht den Inhaber des Parkplatzes verantwortlich machen.

OLG Koblenz, Urteil vom 10.1.2012, 5 U 1418/11

Freiberufler, Unternehmer (07.02.2013)


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