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Pflegebranche

Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten

In der Pflegebranche sind im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden.

Die Klägerin war bei einem privaten Pflegedienst beschäftigt. Sie wurde in einem katholischen Schwesternhaus zur Erbringung pflegerischer Leistungen bei zwei pflegebedürftigen Schwestern eingesetzt. Die katholische Kirche war Auftraggeberin der Beklagten. Vertraglich war die Erbringung von „Rund-um-die-Uhr-Diensten“, zumeist 15 Tage am Stück, geschuldet. Während der Dienste wohnte die Klägerin im Schwesternheim in unmittelbarer Nähe zu den Schwestern. In diese Dienste fielen Zeiten der Vollarbeit sowie Bereitschaftszeiten. Eine Abgrenzung, wann Vollarbeit zu erbringen war und wann die Klägerin Bereitschaft hatte, erfolgte vertraglich nicht. Die Klägerin machte über ihre vertragliche Pauschalvergütung hinaus Entgeltansprüche geltend unter Zugrundelegung des Mindestentgelts in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde gemäß der Pflegearbeitsbedingungenverordnung. Diesen Stundensatz begehrte sie für die vollen 24 Stunden eines „Rund-umdie-Uhr-Dienstes“.

Das LAG hat der Klage weitgehend entsprochen. Lediglich soweit die Klägerin auch für Pausenzeiten Vergütung begehrte, wurde die Klage teilweise abgewiesen. Das LAG betont, dass die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche nicht nach der Art der erbrachten Tätigkeit differenziert. Deshalb seien im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Überwögen im Rahmen der Leistungserbringung die pflegerischen Tätigkeiten der Grundpflege und sei somit der Anwendungsbereich der Mindestentgeltregelungen eröffnet, seien auch andere Tätigkeiten, insbesondere solche der hauswirtschaftlichen Versorgung mit dem Mindestentgeltsatz zu vergüten. Das LAG hat wegen der besonderen Bedeutung des Rechtsstreits für die Beklagte die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2012, 4 Sa 48/12

Heilberufler (07.02.2013)


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