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Allgemeines

Student ist nicht verpflichtet einen Bildungskredit aufzunehmen, um die Eltern zu entlasten

Auch wenn ein Student die Möglichkeit hat, einen sogenannten Bildungskredit zur Finanzierung des Studiums aufzunehmen, mindert das nicht die Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Ein Bildungskredit hat im Vergleich zum BAföG wesentlich schlechtere Konditionen, sodass ein Student nicht verpflichtet werden kann, diesen aufzunehmen.

Der Vater einer 26-jährigen Studentin wandte sich gegen die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlung an seine Tochter. Die Tochter hatte sich nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelor-Studium zu einem weiterführenden Master-Studium entschlossen. Die Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach hat der Vater auch für das MasterStudium anerkannt. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von BAföG liegen nicht vor. Der Vater wendet jedoch ein, dass es der Tochter möglich wäre einen sogenannten Bildungskredit in Höhe von 300 Euro monatlich aufzunehmen. Er würde auch für Zinsen und Nebenkosten aufkommen. Das lehnt die Tochter jedoch ab. Aus diesem Grund möchte der Vater seine Unterhaltszahlung um 300 Euro monatlich mindern.

Die Richter am Oberlandesgericht Bremen wiesen dieses Verlangen zurück. Die Inanspruchnahme von BAföG kann nicht mit der Aufnahme eines Bildungskredits verglichen werden. Das BAföG-Darlehen hat ausgesprochen günstige Rückzahlungsmodalitäten für den Darlehensnehmer. Es ist zinslos und kann in geringen Raten über 20 Jahre zurückgezahlt werden. Diese Rückzahlungsverpflichtung besteht auch nur dann, wenn der Darlehensnehmer über ein entsprechend hohes Einkommen verfügt. Bei einem guten Studienabschluss oder aus sozialen Gründen kann das Darlehen zum Teil erlassen werden.

Der Bildungskredit hat jedoch nicht so günstige Konditionen für den Darlehensnehmer. Zum einen ist der Bildungskredit zu verzinsen. Zum anderen sind die Rückzahlungsmodalitäten wesentlich strenger. Eine Rückzahlungspflicht besteht unabhängig vom Einkommen. Außerdem gibt es auch keinen Teilerlass bei gutem Studienabschluss.

Auch wenn der Vater zusagt, für Zinsen und Nebenkosten aufzukommen, besteht trotzdem eine Zinsschuld der Studentin gegenüber der Bank. Im Ergebnis ist es ihr deshalb nicht zumutbar, einen solchen Kredit aufzunehmen. Folglich kann die – dann nur fiktive – Darlehenssumme nicht den Unterhaltsanspruch der Studentin mindern.

Fazit: Eltern können ihre studierenden Kinder auch nicht durch die Hintertür zwingen, einen Studienkredit aufzunehmen. Lediglich wenn ein Anspruch auf BAföG besteht, ist dieses vorrangig zu nutzen.

OLG Bremen, Beschluss vom 10.9.2012, Az. 4 UF 94/12

Privatpersonen, Freiberufler, Unternehmer, Heilberufler (04.02.2013)


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