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Einkommensteuerbescheide

Immer mehr vorläufige Festsetzungen

Die Gesetzeslage ist in vielen Punkten unübersichtlich, sodass die Finanzämter immer weniger Einkommen-Steuerbescheide in vollem Umfang sofort endgültig festsetzen können. Nach einem Erlass des Bundesfinanzministeriums von Mitte Dezember 2012 sind es derzeit zehn verschiedene Punkte, von Betriebsausgaben über Versicherungsbeiträge bis hin zum Solidaritätszuschlag, bei denen die Fälle offen bleiben. Mit einem Vorläufigkeitsvermerk werden die Einkommensteuerbescheide derzeit zu folgenden Punkten versehen (Az. IV A 3 – S 0338/07/10010):

1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe: sämtliche Bescheide ab 2008.

2. Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für die Veranlagungszeiträume ab 2006 bis 2011 – begrenzt auf zwei Drittel der angefallenen Aufwendungen und einen Abzug von maximal 4.000 Euro pro Jahr und Sprössling.

3. Abzug von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ab 2006, was derzeit nicht erlaubt ist.

4. Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz zwischen 2005 und 2009.

5. Nichtabzug von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten seit 2005.

6. Besteuerung von Renten durch die Regeln zum Alterseinkünftegesetz ab 2005.

7. Höhe der steuerlichen Kinderfreibeträge ab 2001. Die wurden erst 2009 und 2010 nach oben hin angepasst.

8. Höhe des Grundfreibetrags für alle Steuerzahler ab 2001. Der wurde ebenfalls 2009 und 2010 nach oben hin leicht angepasst.

9. Höhe des Ausbildungsfreibetrags für volljährige Kinder.

10. Festsetzung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2005. Das gilt auch für den Soli, den die Banken seit 2009 auf die Abgeltungsteuer erheben.

Nicht mehr vorläufig ergehen Bescheide aufgrund von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeitszimmer, den Werbungskosten im Vergleich zu Abgeordneten, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, zum ehemaligen Haushaltsfreibetrag und zur Kürzung bei der Pendlerpauschale ab 2007.


Hinweis:

Der Vorläufigkeitsvermerk bewirkt, dass der Einkommensteuerbescheid insoweit so lange offen bleibt, bis über den Streitpunkt endgültig entschieden wurde. Bürger profitieren daher automatisch von positiven Urteilen und haben bei negativem Ausgang keine Nachteile zu befürchten. Ziehen sich die Verfahren über Jahre hin, wird die Steuererstattung auch noch verzinst.

Privatpersonen, Freiberufler, Unternehmer, Heilberufler (04.02.2013)


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