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Ablösezahlungen im Profisport
Wie sind Ablösezahlungen zu bilanzieren?
Ablösezahlungen, die von Vereinen der Fußball-Bundesliga für den Wechsel von Lizenzspielern an die abgebenden Vereine gezahlt werden sowie Provisionen an Spielervermittler sind als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben. Nicht zu aktivieren sind Ausbildungs- und Förderentschädigungen an die früheren Vereine und Provisionen für die ablösefreie Verpflichtung des Spielers.
Sachverhalt
Das Finanzamt versagte den sofortigen Betriebsausgabenabzug der Ablösezahlungen eines eingetragenen Vereins, der eine Lizenzspielermannschaft unterhielt. Der Kläger stütze sich auf das so genannte "Bosman-Urteil" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 1995 und sah es als nicht gerechtfertigt an, Anschaffungskosten für Spielererlaubnisse zu aktivieren, weil eine solche Aktivierung auf eine verfassungswidrige Bilanzierung von "Humankapital" hinauslaufe.
Entscheidung
Die an die abgebenden Vereine gezahlten Ablösebeträge sowie die an Spielervermittler gezahlten Provisionen für Spieler - nicht aber die geleisteten Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen - stellen Anschaffungskosten für zu aktivierende Wirtschaftsgüter dar. Für die Beurteilung als Wirtschaftsgut kommt es darauf an, ob eine Übertragung des Wirtschaftsguts mit dem Betrieb aus der Sicht eines potenziellen Erwerbers einen eigenständigen Wert hat. Dem hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen. Die Bilanzierung von "Humankapital" verstößt nicht gegen die durch das Grundgesetz geschützte Menschenwürde, sofern die Praxis des "Spielerhandelns" im Profisport selbst nicht als rechts- oder sittenwidrig angesehen wird.
Konsequenz
Bei Provisionen ist für die Aktivierung zu unterscheiden, ob sie an die Spielervermittler für Spieler oder für Ausbildungs- und Förderungsentschädigung an den Ausbilderverein gezahlt werden.
Unternehmer (12.03.2012)
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