News / Krankenkassenwechsel
-< PRIVATPERSONEN
-< FREIBERUFLER
-< UNTERNEHMER
-< HEILBERUFLER

 
 Genießen Sie es Mandant zu sein!
 

Worauf es uns ankommt:

Kanzleiphilosophie

Transparente Honorare

Geben Sie Ihre Steuererklärung in erfahrende Hände!

Buschmann & Bretzel GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

Buschmann & Bretzel GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Lietzenburger Str. 102
10707 Berlin

Tel: +49 (30) 88 59 19 - 0
Fax: +49 (30) 88 59 19 - 99

info[at]buschmann-bretzel.de

Krankenkassenwechsel

Arbeitgeberseitiger Druck ist unzulässig

Klinikbetreiber versuchen gelegentlich, Krankenkassen, insbesondere diejenigen, die hohe Anteile an der Bettenbelegung in der Klinik haben, zu begünstigen. Das Landgericht Frankfurt/Oder und das Oberlandesgericht Brandenburg hatten sich nunmehr mit einem Fall zu beschäftigen, in der ein Klinikbetreiber seine Angestellten zur Krankenversicherung in einer bestimmten Krankenkasse gedrängt hatte.

Sachverhalt
Der Klinikbetreiber hatte einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer bereits im Vorstellungsgespräch mitgeteilt, es sei Einstellungsvoraussetzung, dass der Arbeitnehmer zu einer anderen Krankenkasse wechsele, nämlich zu derjenigen, die den größten Anteil an der Bettenbelegung in der Klinik habe. Der Arbeitnehmer wechselte zu dieser Krankenkasse, widerrief seinen Wechsel daraufhin aber wieder. Nachdem dies bekannt wurde, verlängerte man sein befristetes Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf den Widerruf seines Krankenkassenwechsels nicht. Ob ein arbeitsgerichtliches Verfahren durchgeführt wurde, ist unbekannt. Als der Sachverhalt publik wurde, verklagte aber ein Wettbewerbsverband die Klinik wegen eines Wettbewerbsverstoßes.

Entscheidung
Das Landgericht gab dem Wettbewerbsverband Recht und verurteilte die Klinik auf Unterlassung. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde nach der mündlichen Verhandlung wegen offenbarer Aussichtslosigkeit zurückgenommen. Das Verhalten der Klinik stellte eine Wettbewerbsverletzung dar, denn Arbeitgebern ist es untersagt, sachwidrig auf die freie Krankenkassenwahl ihrer Arbeitnehmer Einfluss zu nehmen. Dies gilt selbst dann, wenn die Klinik angeblich keine Kenntnis von diesem Verhalten in Person der Personalverantwortlichen gehabt haben sollte; denn das Verhalten dieser Personen wird der Klinik zugerechnet.

Konsequenz
Arbeitgeber dürfen auf die freie Krankenkassenwahl ihrer Arbeitnehmer keinen Einfluss nehmen. Eine Einflussnahme stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis wird der konkret betroffene Arbeitnehmer wegen seines befristeten Arbeitsverhältnisses wohl kaum Chancen auf einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben. Eine Kündigung wegen des Widerrufs des Krankenkassenwechsels wäre aber unzulässig gewesen.

Privatpersonen, Freiberufler, Unternehmer, Heilberufler (13.03.2012)


Zurück zur Liste

Über 500 Mandanten genießen unsere Rückendeckung!

Wir halten Ihnen in steuerlichen Belangen den Rücken frei!
Überzeugen Sie sich persönlich von unserer kompetenten Beratung!

Kontaktieren Sie uns!

Post für Sie
Jetzt den kostenlosen B&B - Newsletter abonnieren!



Ich registriere mich als: