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Betriebseinahme oder private Schenkung
Übertragung einer Lebensversicherung vom Patienten
Wendet ein Patient seinem Arzt eine Leibrentenversicherung zu, dann ist die ertragsteuerliche Würdigung nicht eindeutig, denn es kommt auf das Motiv der Schenkung an. Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Davon zu unterscheiden sind Wertzugänge, deren Zufluss durch private Umstände veranlasst worden ist. Voraussetzung für die Annahme einer Betriebseinnahme ist jedoch ein wirtschaftlicher Bezug zum Betrieb. Diesen gilt es zu untersuchen.
Sachverhalt
Ein Arzt hatte dem Finanzamt die Schenkung einer Lebensversicherung durch einen über 90 Jahre alten Patienten angezeigt. Die Versicherung wurde auf den Namen des Arztes mit einer Einmalzahlung von 200.000 DM abgeschlossen. Die hieraus monatlich zufließenden Renten versteuerte der Arzt mit dem Ertragsanteil. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Zuwendung des Rentenstammrechts betrieblich veranlasst und daher als Betriebseinnahme mit dem Kapitalwert im Zuwendungsjahr zu erfassen sei. Der Arzt dagegen verwies auf die lange freundschaftliche Beziehung, welche losgelöst von einem Arzt/Patientenverhältnis zu sehen sei sowie auf die Bezugsberechtigung seiner Ehefrau im Falle des eigenen Ablebens. Für den Arzt sprach auch, dass eine Zweckbindung des Rentenbetrages fehlte. Eine solche hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in früher entschiedenen Fällen als Indiz für einen betrieblichen Zusammenhang gesehen (z. B. bei Erbschaft eines Altenheims zur Verwendung "für die Altenarbeit").
Entscheidung
Die Richter beurteilten die Zuwendung nicht als betrieblich veranlasste Betriebseinnahme, weil sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Rente als Vergütung für in der Vergangenheit geleistete Dienste des Arztes anzusehen sei. Als Indiz für den privat veranlassten Zusammenhang sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz auch die gewählte Form der Zuwendung in Form einer Leibrentenversicherung mit zusätzlicher Hinterbliebenenversorgung an. Zudem erfolge die lebenslängliche Auszahlung der Rente unabhängig davon, ob der Arzt seine Tätigkeit fortsetze und insbesondere unabhängig davon, ob er die Behandlung des Zuwendenden weiter vornehme. Ferner war von Bedeutung, dass der Zuwendende auch weitere ihm nahe stehende Personen bedachte. So lag die Annahme nahe, dass er sein Vermögen vor seinem Tode aus rein privaten Motiven verteilen wollte.
Konsequenz
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Heilberufler (18.01.2012)
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